Transparenzgesetz – Entwurf fordert Offenlegung der Vorstandsgehälter in öffentlichen Unternehmen

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wappen-nrw2Der Nordrheinwestfälische Finanzminister Dr. Helmut Linssen (CDU) gab heute, 15.09.2009, auf einer Pressekonferenz in Düsseldorf folgendes bekannt:

„Das Kabinett hat heute den „Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen“ gebilligt. Mit dem sogenannten Transparenzgesetz wird Nordrhein-Westfalen bundesweit eine Vorreiterrolle einnehmen.“

Und weiter:

Öffentliche Unternehmen wie Stadtwerke, Universitätskliniken oder auch Sparkassen und Landesbanken stehen in besonderer Weise im Blickpunkt der Bürger, weil sie sich entweder aus Steuergeldern finanzieren oder letztlich das unternehmerische Risiko tragen.

Gerade in einem demokratischen Rechtsstaat sollte es der Regelfall sein, dass auch Bedienstete in öffentlicher Funktion eine Veröffentlichung ihrer Gehälter zu dulden haben – wie auch Abgeordnete dies zu akzeptieren haben.

Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Kontrolle lässt sich dies auch auf die Repräsentanten öffentlicher Unternehmen übertragen.“

Vorausgegangen waren Überlegungen der Landesregierung unter Jürgen Rüttgers (CDU), wie eine neue Wachstumsstrategie die Wirtschaft in NRW wieder auf Touren bringen kann.

Rüttgers hatte dazu eigens eine Pressekonferenz am 19. August 2009 abgehalten und auf dieser unter anderem erklärt: „Künftig muss die Finanzökonomie wieder im Dienst der Realwirtschaft stehen.“

Noch in dieser Legislaturperiode werde die Landesregierung ein Transparenzgesetz vorlegen, kündigte er an. Alle öffentlichen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sollen die Vorstandsgehälter offenlegen und Transparenz bei Beraterverträgen schaffen.

Das Gesetz soll für alle Firmen des Landes und der Kommunen sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen wie die Sparkassen gelten.

Ergo ist das neue Tranparenzgesetz auch unter dem Aspekt zu sehen, die Wirtschaft zu unterstützen.

Minister Linsen weiter: „Das Land schöpft bei dem Gesetzentwurf seine verfassungsrechtlich vorgegebene Gesetzgebungskompetenz vollständig aus.

Das heißt: Die Veröffentlichung der Gehälter wird im Gesetz je nach Organisationsform des öffentlichen Unternehmens geregelt.

Eine einheitliche Regelung für alle Organisationsformen war nicht möglich, weil für die verschiedenen Organisationsformen unterschiedliches Recht (Bundes- oder Landesrecht) gilt.“

Das bedeutet:

Das Transparenzgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Organisationsformen der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand.

Diese Differenzierung ist Folge der bundesrechtlich vorgegebenen Gesetzgebungskompetenz des Landes.

I. Öffentlich-rechtliche Organisationsformen

Zu nennen sind vor allem:

  • Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Unikliniken, Sparkassen, NRW.BANK)
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkassenverbände)
  • Landesbetriebe (z.B. Landesbetrieb Wald und Holz oder Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen)
  • Sondervermögen (z.B. Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes)
  • kommunale Eigenbetriebe

Bei öffentlich-rechtlichen Organisationsformen statuiert der Gesetzentwurf grundsätzlich die Pflicht dieser Unternehmen zur individuellen Veröffentlichung der Bezüge von Geschäftsführern oder Aufsichtsräten – und zwar grundsätzlich unabhängig von der Höhe der jeweiligen Beteiligung. Nur dort, wo das Bundesrecht das Landesrecht überlagert, wird die Offenlegungsverpflichtung an den jeweiligen Träger adressiert. Dies ist z.B. bei den Sparkassen und der NRW.BANK der Fall.  Für diese Anstalten des öffentlichen Rechts gelten als Kreditinstitute die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches unmittelbar (§§ 284 ff., 340a HGB).

II. Privatrechtliche Organisationsformen

Zu nennen sind vor allem:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z.B. Stadtwerke GmbH)
  • Aktiengesellschaften (z.B. WestLB AG)

Bei privatrechtlichen Organisationsformen sind Adressaten des Gesetzentwurfes die jeweiligen Gebietskörperschaften (Land, Kommunen) in ihrer Funktion als Gesellschafter. Sie müssen bei mehrheitlicher Beteiligung auf eine Veröffentlichung der Bezüge hinwirken. Verfügen das Land und/oder die Kommunen in dem jeweiligen Unternehmen über eine beherrschende Stellung, verdichtet sich die Hinwirkungspflicht faktisch zu einer Anpassungspflicht.

Genau diese Hinwirkungspflicht/Anpassungspflicht bedeutet für die Stadt Mönchengladbach eine Veröffentlichung der Bezüge bei nachstehenden Unternehmen:

  • EWMG, Entwicklungsgesellschaft Mönchengladbach mbH (städt. Beteiligung = 100%)
  • GEM, Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH (städt. Beteiligung = 50%)
  • GWSG, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH 100%
  • Gemeinnützige Kreisbau AG (städt. Beteiligung = 100%)
  • MGMG, Marketing Gesellschaft Mönchengladbach mbH (städt. Beteiligung = 100%)
  • Sozial-Holding der Stadt Mönchengladbach GmbH (städt. Beteiligung = 100%)
  • Städtische Kliniken Mönchengladbach GmbH, Mönchengladbach (städt. Beteiligung = 100%)

Das sind aber noch nicht alle Unternehmen an der die Stadt direkt oder über oben genannte Firmen mehr als 50%  bis zu 100 % Anteile hält, also beherrschend wirkt.

Auch in diesen Firmen ist die Hinwirkungspflicht gemäß des o.g. Transparenzgesetz gegeben, die Bezüge der Vorstände etc. zu veröffentlichen:

  • PPG-Nordpark GmbH
  • WFMG Wirtschaftsförderung Mönchengladbach GmbH
  • Gemeinnütziger Bauverein GmbH, Mönchengladbach
  • Rheydter Grundstücks GmbH , Mönchengladbach
  • Altenheime der Stadt Mönchengladbach GmbH,
  • Ambulante Dienste GmbH der Dienste Stadt Mönchengladbach
  • Bildungs-GmbH der Stadt GmbH Mönchengladbach
  • Beschäftigungs- und Qualifizierungs-GmbH der Stadt Mönchengladbach
  • Service GmbH der Stadt Mönchengladbach

Sollte dieses Tranparenzgesetz in der vorliegenden Entwurfsform  im Januar 2010 tatsächlich in Kraft treten, die Umsetzung in einer Form erfolgen, die jedem Bürger die einfache Information ermöglicht, könnten wir alle von einer tatsächlich größeren Offenheit reden.

Die Veröffentlichung der Bezüge von Mitgliedern von Geschäftsführungen und Aufsichtsgremien in öffentlichen Unternehmen ist ein Puzzlestück im Kampf gegen die immer stärker werdende Politik(er)verdrossenheit. Gutes Gelingen, Herr Minister.

Ein Kommentar zu “Transparenzgesetz – Entwurf fordert Offenlegung der Vorstandsgehälter in öffentlichen Unternehmen”
  1. Ein schönes Vorhaben und Herr Rüttgers schmückt sich damit, etwas für Transparenz zu tun.

    Die Schweizer würden fragen: Wer hat´s erfunden?

    Nein, nicht die CDU/FDP – Regierung, sondern die Oposition und nur auf Drängen dieser kam Herr Rüttgers auf den Weg und schmückt sich jetzt mit fremden Federn.

    Im Übrigen gibt es nur einen Antrag der CDU/FDP Fraktion vom 03.02.2009, ein Gesetzesentwurf hat die Landesregierung bis heute nicht vorgelegt.

    Und ob wirklich durch die Offenlegung von Gehältern und Bezügen mehr Transparenz eingeläutet wird? Ich wage es zu bezweifeln. Da wäre es viel wichtiger in „Verträgen“ Einblick zu haben. Aber das ist ein besonders heisses Pflaster.

    Bestes Bundes-Beispiel sei da das 10.000-seitige Vertragswerk der Bundesregierung mit Toll Collect einmal angeführt.

    Nicht einmal Parlamentariern des Bundestages gewährt man Einblick. Begründung: solche Verträge beinhalten Betriebsgeheimnisse.

    Was aber sind mit den Millionen-Forderungen der Bundesrepublik Deutschland gegen Toll Collect wegen verzögerter Inbetriebnahme?

    Alles unterm Tisch gekehrt? Ja… das ist Transparenz!

    Aber zurück zu Mönchengladbach:

    Die EWMG mbH ist ja nicht einmal in der Lage auf ihrer Internetseite im Impressum für Transparenz zu sorgen, geschweige die gesetzlichen Anforderungen des §5 TMG und § 55 RStV zu erfüllen. Ist das etwa Transparenz?

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