Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“ • Teil VI: „AUGENBLICKSVERSAGEN“ VS. „SCHLAMPEREI“

Andreas Döring [ - Uhr]

[31.03.2017] „Von einem Augenblicksversagen spricht man, wenn ein ansonsten konzentriert agierender Mensch für eine sehr kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt. Bei Augenblicksversagen ist eine Ahndung wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens ausgeschlossen.“ (Zitat aus Wikipedia)

Überträgt man diese Definition auf den zu Beginn erwähnten Fall des heruntergestürzten Schornsteinkopfes, fällt es schwer, hier ein „Augenblicksversagen“ anzunehmen, zumal es im gleichen Kehrbezirk des gleichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers schon einmal einen ähnlichen Vorfall gab.

Denn ein funktionstüchtiger intakter Schornstein verschlechtert sich eher unwahrscheinlich in 3 1/2 Jahren zu einem einsturzgefährdenden Bau.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Feuerstättenschau halbherzig bis gar nicht durchgeführt wurde und dadurch grob fahrlässig gehandelt wurde.

Im Sprachgebrauch würde man von „Schlamperei“ des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sprechen, juristisch eher von „pflichtwidrigem Verhalten“ oder von einem „Pflichtverstoß“, der eine genaue „Kehrbezirk-Prüfung“ durch die Aufsichtsbehörde (in NRW: Bezirksregierung) zwingend notwendig macht.

Hier ein paar Beispiele, die nicht in die Kategorie „Augenblicksversagen“ passen:

Unterlassene Rußentnahme und nicht vorgenommene  Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger. Dieser leicht flockige Ruß hätte im Brandfall für ein Inferno gesorgt!

Hier „vergaß“ der Bezirksschornsteinfeger die Kundin bei der Feuerstättenschau darauf hinzuweisen, das Abgasrohr zu reinigen! Infernaler Schornsteinbrand wäre möglich gewesen!

Verzogener Stahlofen, der der Hitze nicht stand hielt und den-noch durch die Feuerstättenschau kam. Ein solcher Ofen gibt Rauchgas durch so genannten „Schlagdruck“ an den Aufstellraum ab!

Einwandiger, nicht zulassungsfähiger, antiker Kohleofen ohne DIN oder CE Prüfung, die seit 1986 zwingend vorgeschrieben ist. Verbaut im Jahr 2009 durch einen Bezirksschornstein­feger ohne Sicherheitsabstände zu Leichtbauwänden einzuhalten.

So sieht es auf vielen deutschen Dachböden aus. Es fehlt die zwingend vorgeschriebene feuerfeste Platte vor der Reinigungsöffnung. Eine solche Platte hätte der Bezirksschornsteinfeger spätestens bei der Feuerstättenschau zwingend ver­langen müssen.
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Teil I: Es geht meist um Leib und Leben

Teil II: Das Schornsteinfeger-Gesetz

Teil III: Der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit hoheitlichen Aufgaben“

Teil IV: Der Bezirksschornsteinfeger und seine Nebentätigkeiten

Teil V: Das Strafgesetzbuch

Teil VI: „Augenblicksversagen“ vs. „Schlamperei“

Teil VII: Ein in vielerlei Hinsicht interessantes Urteil

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Gesamte Themenreihe „Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“

2 Kommentare zu “
Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“ • Teil VI: „AUGENBLICKSVERSAGEN“ VS. „SCHLAMPEREI“”
  1. @ Schimanski

    Danke für den Hinweis auf die PlusMinus-Sendung.

    Wir haben das entsprechende Video hier eingestellt:

    http://www.bz-mg.de/?p=127039

  2. Man kann Herrn Döring dankbar sein, dass er hier diese sachgerechten Anlaysen zur Aufklärung veröffentlicht hat.

    Entsprechende Hinweise gab es auch in der Fernsehsendung PlusMinus am 15.03.17.

    Es entsteht der Eindruck, dass die Aufsichtsbehörden abwiegeln und somit kommt der Verdacht auf, ob sie nicht auch eine gewisse Mitverantwortung tragen, wenn sich an Missständen nichts ändert.

    Es ist uns ein Fall bekannt, wo einer trotz mehrerer nachgewiesener Schlampereien, die im Einzelfall Leib und Leben gefährden konnten, danach zum Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt wurde.

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